

In den Regeln des Eurovision Song Contests heißt es weiterhin, dass lediglich Vollmitglieder der Europäischen Rundfunkunion teilnahmeberechtigt sind und nur die Reference Group des Song Contests in Ausnahmefällen über die Teilnahme assoziierter Mitglieder bei den Wettbewerben entscheiden kann. So verhält es sich etwa mit Australien, dass nur aufgrund jener Ausnahmen seit 2015 am Eurovision Song Contest teilnehmen kann. Es gäbe keine Pläne der EBU, die Teilnahmeregeln auf assoziierte Mitglieder auszudehnen.
Wie wenig sich die Europäische Rundfunkunion an ihre eigenen Regeln hält, ist seit Jahren bekannt. Australiens einmalige Teilnahme jährt sich im kommenden Jahr, sofern sie bestätigt wird, bereits zum fünften Mal, Russland wurde 2017 angeboten per Satellitenschaltung den Auftritt von Julia Samoylova zu senden und so weiter. Die EBU bekräftigte allerdings, dass die Teilnahme regionaler Rundfunkanstalten beim Song Contest ebenfalls keine Zukunft haben wird. Sollte z.B. das United Kingdom wieder Interesse am Juniorenwettbewerb zeigen, so wäre die walisische Teilnahme hinfällig.