Mittwoch, 19. Oktober 2016

Eurovision 2017: Einzelfallregelung über Assoziierte



Europa - Die Gerüchteküche brodelt wieder einmal in der Eurovisionswelt. Diesmal geht es um einen geschriebenen Absatz auf Eurovision.tv, in dem auf die assoziierten Mitglieder der Europäischen Rundfunkunion eingegangen wird. Darin heißt es "Assoziierte Mitglieder, außerhalb der European Broadcasting Area können ebenfalls teilnahmeberechtigt sein...".

Weiter: "Solche Entscheidungen werden von der Reference Group, dem Leitungsorgan des Eurovision Song Contests von Fall zu Fall getroffen." Diese schwammige Formulierung ermöglicht es beispielsweise, dass Australien 2015 und 2016 einen Interpreten zum Wettbewerb schickt. In Zukunft dürfte dies auch anderen assoziierten Mitgliedern den Weg ebnen, sofern die Reference Group zustimmt.

Von Kanada bis China, die EBU
hat 35 assoziierte Mitglieder
Insbesondere im Fall von Kasachstan könnte diese Regelung in Kürze zur Anwendung kommen, mit Khabar hat Kasachstan seit Anfang des Jahres einen assoziierten Mitgliedssender. Den Vollmitgliedsstatus erhält Kasachstan nicht, da das Land nicht innerhalb der Grenzen der EBU liegt und kein Mitglied des Europarats ist, wenngleich es teilweise zur europäischen Festlandmasse gehört.

Neben Kasachstan stünde dieses "Case-to-case"-Szenario auch 20 anderen Nationen offen, u.a. den USA, China, Brasilien, Südafrika, Japan, Chile, Syrien oder Bangladesch. Unabhängig davon, ob diese Länder überhaupt Interesse an der Eurovision haben, steht der Teilnahme generell, wie auch schon im Falle Australiens, nach Beschluss der Reference Group nichts im Wege. Dennoch würde ich zunächst kleine Brötchen backen und nicht davon ausgehen, eines dieser Länder schon in Kiew beim Song Contest zu sehen.